Hier finden Sie wichtige und nützliche Informationen
rund um das Mietrecht, welche sich aktuell geändert
haben.

 

 

Wohnflächenberechnung

Wissen Sie, wie die Fläche von Balkon, Keller oder Loggia bei der Wohn-
flächenberechnung berücksichtigt wird ?
Das regelt § 44 der II. Berechnungsverordnung. Danach gilt folgendes :

Die Grundfläche von Balkon, Loggia, Dachgarten, Wintergarten oder gedecktem
Freisitz darf maximal bis zur Hälfte angerechnet werden.

Nach § 42 Abs. 4 II. Berechnungsverordnung zählen folgende Grundflächen
nicht zur Wohnfläche :

Zubehörräume wie Keller, Waschküche, Abstellräume außerhalb der Wohnung, Dachböden, Trockenräume, Schuppen, Garagen und ähnliche Räume

 

 

Bitte beachten Sie die neuen Kündigungsfristen und
was Sie dazu wissen müssen :

 

Der Deutsche Bundestag hat am 17.03.2005 neue Kündigungsfristen für so genannte Altmietverträge beschlossen. Dies sind Mietverträge, die vor dem 01.09.2001 geschlossen wurden.

Danach gilt die neue, verkürzte 3- Monats-Frist auch für Mietverträge, die vor dem 01.09.2001 geschlossen wurden.

Selbst wenn noch die alten Kündigungsfristen formularmäßig im Mietvertrag stehen.

Die neuen Regelungen gelten schon seit dem 01.06.2005

Die neuen Fristen für die alten Verträge sind schon zum 01.06.2005 in Kraft getreten.

Bisher war es noch so :
Haben Sie einen Altmietvertrag, in dem die alten, längeren Kündigungsfristen noch wortwörtlich oder sinngemäß drinstehen, galten sie auch noch weiterhin. Je nach Dauer des Mietverhältnisses konnten Vermieter oder Mieter also mit einer Kündigungsfrist von 3, 6, 9 bzw. 12 Monaten den Mietvertrag beenden.

Mit dem “neuem Gesetz  “ gelten die neuen Kündigungsfristen auch für Altverträge.

So hatte der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden und so erlaubte es auch noch die bisherige Übergangsvorschrift im Gesetz.

Seit dem 01.06.2005 gelten die alten Kündigungsfristen nur noch, wenn diese zwischen Mieter und Vermieter individuell ausgehandelt worden sind.

Jahrelange Mieter kommen jetzt schneller aus ihrem Mietvertrag heraus

Hat ein langjähriger Mieter den 01.06.2005 abgewartet und kündigte erst danach, greift auch hier die neue verkürzte Frist.
 

Zusammenfassung :
Die alten Kündigungsfristen gehören seit dem 01.06.2005 für die meisten Verträge der Vergangenheit an.
Haben Sie einen alten Mietvertrag, gelten für alle Kündigungen, die Ihnen seit dem 01.06.2005 zugegangen sind, die neuen Kündigungsfristen.
Ausnahme : Sie haben per Individualklausel in Ihrem Altmietvertrag noch die alten, längeren Kündigungsfristen vereinbart.E

 

5 - Punkte Checkliste für ihre erfolgreiche Kündigung :

 

 

1.

Kündigen Sie immer schriftlich und lassen Sie die Kündigung dem Mieter von einem Boten aushändigen.

 

 

2.

Als Vertreter des Vermieters bzw. Mitvermieters, müssen Sie dem Kündigungsschreiben immer eine unterschriebene Originalvollmacht des von Ihnen Vertretenen beifügen.

 

 

3.

Kündigen Sie gegenüber allen Mietern, die den Mietvertrag unterschrieben haben - selbst wenn diese bereits ausgezogen sind, ohne dass Sie sie aus dem Mietverhältnis ausdrücklich entlassen haben.

 

 

4.

Weisen Sie Ihren Mieter in dem Kündigungsschreiben darauf hin, dass er der Kündigung bis 2 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich widersprechen kann.

 

 

5.

Erwähnen Sie vorsorglich in Ihrem Kündigungsschreiben, dass Sie einer Fortsetzung des Mietgebrauchs über den Kündigungstermin hinaus gemäß § 545 BGB neu widersprechen.

 

 

 

Hier hat sich was geändert

Das galt bis 31.08.2001

Das gilt ab 01.09.2001

Betriebskosten / Abrechnungsfrist

keine

spätestens innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraums

Fristlose Kündigung / Zahlungsverzug

Abwendungsmöglichkeit durch Zahlung noch bis zum Ablauf 1Monats ab Einreichung der Räumungsklage

Verlängerung der Schonfrist auf 2 Monate ab Einreichung der Räumungsklage

Indexmiete / Wohnraum

höchstens für 10 Jahre oder auf Lebenszeit

unbegrenzt möglich

Mieterhöhung nach § 558 BGB/Klagefrist

spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf der Überlegungsfrist

spätestens iinerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Überlegungsfrist

Mieterhöhung / Sonderkündigungsrecht

uneinheitlich, je nach Mieterhöhunhsart

bis zum Ablauf des 2. Monats nach Zugang der Erhöhung zum Ablauf des übernächsten Monats

Modernisierung / Ankündigungsfrist

2 Monate vor Beginn der Arbeiten

3 Monate vor Beginn der Arbeiten

Modernisierungserhöhung / Zahlungszeitpunkt

Erhöhungseintritt mit Beginn der 2. Monats ab Zugang des Erhöhungsschreibens

Erhöhungseintritt mit Beginn der 3. Monats ab Zugang des Erhöhungsschreibens

Staffelmiete

höchstens für 10 Jahre

unbegrenzt möglich

Zeitmietvertrag / Befristungsgrenze

maximal auf 5 Jahre bei Vorlage eines Befristungsgrundes

mit Befristungsgrund unbegrenzt möglich

Rolf Renzel

Büro für Bautechnik und Hausverwaltungen

 

haus-abrechnung.de